Hausordnung

Hausordnung

Die Teilnahme an den von der Spielbank angebotenen Glücksspielen bedarf der Einhaltung gesetz­licher Regelungen. Dieses Regelwerk beinhaltet den Glücksspielstaatsvertrag, die landesrechtlichen Gesetze und Verordnungen und die genehmigten Spielregeln.

Darüber hinaus hat die Spielbank weiterführende Regelungen innerhalb dieser Hausordnung fest­geschrieben.

§ 1 Regelungen für die Teilnahme am Glücksspiel

Für die Teilnahme am Glücksspiel gelten die folgenden Regelungen:

  • Glückspielstaatsvertrag
  • landesrechtliche Gesetze und Verordnungen
  • genehmigte Spielregeln und
  • diese Hausordnung

Mit Eintritt in die Spielbank erkennt der Gast diese Regelungen an und verpflichtet sich, diese zu beachten. Die Hausordnung und die Verordnung über die Spielordnung in öffentlichen Spielbanken (SpielO-VO) hängen im Eingangsbereich der Spielbank aus. Je ein Exemplar des Glückspielstaats­vertrages (GlüStV), des Spielbankgesetzes (SpielbG LSA), Glücksspielgesetzes (GlüG LSA) sowie der Spielregeln können an der Rezeption eingesehen werden. Die Spielregeln können zusätzlich auch an der Pitstation im Spielsaal eingesehen werden.

§ 2 Hausrecht

Das Hausrecht ermöglicht der Spielbank, jederzeit und ohne Angabe von Gründen, Personen den Zutritt zur Spielbank zu verweigern oder Gäste zum Verlassen der Spielbank aufzufordern. Die Spielbank ist berechtigt, Personen zu sperren, die gegen die Spielordnung (SpielO-VO), gegen die Spielregeln verstoßen oder ein entsprechend begründeter Verdacht eines Verstoßes besteht oder denen auf Grund des Hausrechts der Zutritt zur Spielbank untersagt wurde (Störersperre).

Sämtliche Tatsachen, die zur Sperre geführt haben, werden gespeichert.

§ 3 Spiel- und Öffnungszeiten

Die Spielbank ist an den folgenden Tagen geschlossen:

  • Karfreitag ganztägig
  • am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils von 5:00 Uhr an
  • vom 24. Dezember, 5:00 Uhr bis zum 26. Dezember, 5:00 Uhr

Die Spielbank ist berechtigt, die täglichen Spielzeiten im Rahmen der landesgesetzlichen Regelun­gen und im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden selbst festzulegen.

Die detaillierten Spiel- und Öffnungszeiten erhalten Sie sowohl in der Spielbank als auch über den Inter­netauftritt der Merkur Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH & Co. KG (www.merkur-spielbanken.de).

§ 4 Zutritt zu den Spielsälen

Der Zutritt zu den Spielsälen ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte erlaubt. Gültigkeit erlangt diese ausschließlich durch den selbstständigen Erwerb des Gastes. Folglich können Eintrittskarten nicht übertragen werden und gewähren bei einer Übertragung keinen Eintritt in die Spielsäle.

§ 5 Spielteilnahme

Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte schließt der Gast gemeinsam mit der Spielbank einen Spiel­vertrag, welcher ihm die Spielteilnahme ermöglicht. Die Spielbank behält sich vor, den Abschluss eines Spielvertrages mit Gästen abzulehnen, die das Glücksspiel nicht rein freizeitmäßig betreiben. Ferner wird das Ausstellen von Rechnungen gem. UStG oder Quittungen nicht vorgenommen.

§ 6 Jugend- und Spielerschutz

(1) Sowohl Minderjährigen als auch gesperrten Personen ist der Aufenthalt in der Spielbank nicht gestattet. Gesperrte Personen und die in § 6 des Spielbankgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SpielbG LSA) aufgeführten Personen dürfen am Spielbetrieb nicht teilnehmen.

(2) Zur rechtskonformen Erfassung eines Gastes ist die Spielbank verpflichtet, die Identität und das Alter des Gastes gegen Vorlage eines Personalausweises oder eines sonstigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild, welcher zur zweifelsfreien Überprüfung der Identität geeignet ist, zu prüfen und mit der Sperrdatei abzugleichen.

§ 7 Spielersperren

(1) Unter Vornahme einer Identitätskontrolle und eines Abgleichs der Gastdaten mit einer Sperrdatei, ist die Spielbank dazu verpflichtet, denjenigen Personen den Zutritt zu den Spielbereichen zu verwehren, für die im übergreifenden Sperrsystem gem. GlüStV oder in der Rezeptionsdatenbank der Spielbank eine Sperre vermerkt ist.

(2) Spielbanken sperren Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre).

(3) Nach Verfügung der Spielersperre teilt die Spielbank der betroffenen Person unverzüglich die Dauer und die Art der Sperre schriftlich mit. Die Dauer der Spielersperre beträgt mindestens ein Jahr und kann frühestens nach einem Jahr auf schriftlichen Antrag der gesperrten Person aufgehoben werden. Über den Aufhebungsantrag entscheidet die Spielbank, welche die Sperre des Gastes veranlasst hat.

§ 8 Geldwäscheprävention

Spielbanken sind gem. § 2, Abs. 1 Nr. 15 Geldwäschegesetz (GWG) zur Geldwäscheprävention ver­pflichtet und definieren risikobasierte Präventionsmaßnahmen. Der Gast erklärt, dass die für das Spiel eingesetzten Vermögenswerte keinen geldwäsche- oder strafrechtlich relevanten Hintergrund gem. § 261 StGB haben. Weiterhin versichert er, dass deren Herkunft im Sinne der Geldwäscheprä­vention unbedenklich ist. Gem. § 15, Abs. 4 GWG ist die Spielbankleitung in begründeten Einzelfäl­len dazu verpflichtet, über die Genehmigung zur Teilnahme am Spiel zu entscheiden bzw. die Teil­nahme am Spiel einer kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen. Das Spielen für wirtschaftlich berechtigte Dritte ist unzulässig.

§ 9 Datenschutz

Gemäß der geltenden Gesetze und Vorschriften für Spielbanken werden sowohl personenbezogene Daten (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität, Ausweisart, Nummer und ausstellende Behörde) des amtlichen Ausweises als auch weiterführende Daten (z.B. Besuchs­daten, GWG-bezogene Daten) von den Gästen erhoben, gespeichert und verarbeitet. Bei einer Spielersperre (Selbst- oder Fremdsperre) werden sperrrelevante Daten gem. § 23 Abs. 1 GlüStV an die übergreifende Sperrdatei übermittelt. Bei Fragen zur Datenverarbeitung können sich Gäste schriftlich an die verantwortliche Stelle (Merkur Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH & Co. KG, Nordpark 5, 06237 Leuna-Günthersdorf) oder den zuständigen Datenschutzbeauftragten (daten­schutzbeauftragter@gauselmann.de) wenden.

§ 10 In den Spielsälen

(1) Die Spielsäle und die Spieltische werden videoüberwacht.

(2) Grundsätzlich ist die Benutzung von Mobiltelefonen oder vergleichbaren technischen Hilfsmitteln jeglicher Art (z.B. Taschenrechner, Notebooks, MP3-Player oder Tablets) an den Spieltischen und Automaten untersagt. Sollte ein Gast telefonieren müssen, so hat er dies so zu tun, dass andere Gäste sich dadurch nicht belästigt fühlen.

(3) Das Erstellen von Bild-, Film- und Tonaufnahmen jeglicher Art ist in der Spielbank untersagt. Ausnahmen können durch die Spielbankleitung erteilt werden.

(4) Große oder sperrige Gepäckstücke, wie beispielsweise Koffer, Rucksäcke oder Aktentaschen dürfen nicht mit in die Spielsäle genommen werden. Darüber hinaus obliegt die individuelle Entscheidung über abzugebende und erlaubte Gepäckstücke der Spielbankleitung. Nicht in den Spielsälen zulässige Gepäckstücke können an der Garderobe abgegeben werden

(5) Tiere sind in den Spielsälen nicht erlaubt.

§ 11 Verhalten in den Spielsälen

Die offizielle Sprache in der Spielbank ist Deutsch, darüber hinaus ist die Nutzung international üb­licher Spielbankbegriffe auf Englisch und Französisch zulässig

Die Sitz- und Stehplätze an den Spieltischen und den Automaten sind für spielende Gäste vorge­sehen. Im Bedarfsfall können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die nicht spielenden Gäste dazu auffordern, den Platz für die am Spiel teilnehmenden Gäste freizugeben

Vor Verlassen des Hauses sind die Spieler gehalten, Spielmarken (Jetons, Chips, Plaques etc.) sowie Tickets an den entsprechenden Wechselstationen einzutauschen. Die Spielbank ist nicht verpflich­tet, Spielmarken und Tickets, die außerhalb der Spielzeit vorgelegt werden, zurückzukaufen.

Beleidigungen, Beschimpfungen und Bedrohungen von Gästen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden nicht toleriert und können mit einem Hausverbot geahndet werden.

§ 12 Besonderheiten für den Aufenthalt und das Spielen im Pokerbereich (außer Ultimate Texas Hold´em)

(1) Für einen anderen Spieler zu agieren oder einem anderen Spieler einen Rat zu geben, ist nicht erlaubt. Kein Spieler darf mehr als eine Hand erhalten und spielen.

(2) Jeder Spieler verpflichtet sich, sowohl auf das Spiel als auch auf die Mitspieler Rücksicht zu nehmen.

(3) Nicht erlaubt sind folgende Handlungen:

  • „Soft play“ zwischen den Spielern
  • Zuspielen von Values
  • bewusste Spielverzögerung
  • Öffnen der Karten vor dem Showdown
  • Informationen über aktive oder gepasste Karten
  • Spielanalysen, solange noch eine Aktion möglich ist
  • Berühren fremder Karten

(4) Zuschauer sind direkt an den Spieltischen nicht erlaubt. Die Begleiter von Spielern werden gebeten sich hinter der Absperrung zu platzieren.

§ 13 Automatenspiel

Für das Spiel an Automaten gelten zusätzlich folgende Regelungen:

(1) Die Gäste können die Gewinnmöglichkeiten der Automaten am jeweiligen Gerät einsehen und beim Personal erfragen. Gewinnauszahlungen erfolgen durch Ticketausgaben am Gerät, durch Handauszahlungen oder Auszahlungen an den Auszahlungsstationen.

(2) Gäste, die gleichzeitig mehrere Automaten bespielen, werden dazu aufgefordert, mindestens eines dieser Geräte freizumachen, sobald ein weiterer Gast einen dieser Automaten zu spielen wünscht. Dabei kann er frei wählen, welchen Automaten er dem anderen Gast überlassen möchte.

(3) Bei Handauszahlungen (Jackpot) wird der Gast gebeten, solange am Gerät zu bleiben, bis das Aufsichtspersonal den Gewinn erfasst hat. Sollte der Gewinn bei Abwesenheit des Gastes einem Dritten ausgezahlt werden, übernimmt die Spielbank keine Haftung.

(4) Auszahlungen von Gewinnen erfolgen ausschließlich an den Gewinner. Dabei ist zu beachten, dass der Gewinner derjenige Gast ist, der den Geldschein oder das Ticket der Spielbank dem Automaten zuführt und auf dessen Einsatz der Gewinn entfällt. Ein Spiel für Dritte ist nicht gestattet. Ein Spiel für Dritte ist nicht gestattet.

(5) Bei Beanstandungen der Spielautomaten wird der Gast gebeten, unverzüglich das Spielbankpersonal zu verständigen. In der Regel kann ein Fortsetzen des Spiels die Bearbeitung der Reklamation erschweren oder verhindern.

(6) Die Spielbank übernimmt keine Haftung für Spielverluste infolge von Automatenstörungen oder -defekten. Demnach erfolgt weder eine Gewinnauszahlung noch besteht ein Gewinnanspruch infolge von Automatenstörungen oder -defekten. Auszahlungen von Automaten ohne Gewinnanzeige, bzw. über die Höhe einer Gewinnanzeige hinaus, bleiben Eigentum der Spielbank und sind dem Aufsichtspersonal zu melden und zu übergeben.

§ 14 Verhaltensregeln

(1) Auftretende Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gästen und dem Personal hinsichtlich der Spielordnung (SpielO-VO) und der Spielregeln sowie deren Anwendung, werden durch die Spielbankleitung oder einen Vertreter geregelt.

(2) Die Gewährung von Krediten unter Gästen ist strikt untersagt.

(3) Handel und Konsum von Drogen – einschließlich von Cannabis – sind in allen Bereichen der Spielbank untersagt.

(4) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 15 Haftungsbeschränkung

Die Spielbank haftet bei leichter Fahrlässigkeit ausschließlich bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht der Höhe nach begrenzt auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorliegen einer zwingenden gesetzli­chen Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei schuldhaft verursachten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 16 sonstige Hinweise

Das Verrücken des Mobiliars der Spielbank ist grundsätzlich untersagt. Das Umstellen oder Be­wegen der Stühle und Beistelltische an andere Plätze in den Räumlichkeiten der Spielbank ist den Gästen nicht gestattet. Weiterhin ist das Anlehnen oder Ankippen der Stühle an den Automaten ausdrücklich verboten.

Ihre Spielbankleitung

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